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It´s LunchTime - Arbeitgeberzuschuss zum Mittagessen per App

Kleine Geste mit großer Wirkung

Arbeitgeberzuschüsse zur Verpflegung sind ein immer beliebteres Mittel, um die Mitarbeitermotivation zu fördern. Als zusätzlicher Benefit zum Arbeitslohn können sie außerdem bei der Gewinnung neuer Fachkräfte helfen. Bei der Ausgestaltung des Essenzuschusses müssen Arbeitgeber jedoch ein paar Dinge beachten, damit der Zuschuss steuerfrei bleibt.

Was ist ein Essenzuschuss?

Um Arbeitnehmer bei der Lebenshaltung zu unterstützen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Essenszuschuss (auch Verpflegungszuschuss genannt) gewähren. Mit diesem Zuschuss erhalten die Beschäftigten kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten – entweder in der firmeneigenen Kantine oder außerhalb des Betriebs, wie z. B. in einer Gaststätte oder einer fremdbewirtschafteten Kantine. Für die allermeisten kleineren Unternehmen wird es sich dabei allerdings wahrscheinlich nicht rentieren, eine eigene Kantine zu betreiben.
Auf welche Weise kann der Arbeitgeber das Essen bezuschussen?
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Essenszuschuss für Mahlzeiten außerhalb des eigenen Betriebs, kann dieser entweder in Form von Essenmarken oder als Geldleistung gegenüber dem Betreiber der externen Gaststätte erfolgen. Unter einer Essensmarke versteht man dabei einen Gutschein oder Restaurantscheck, den der Arbeitnehmer in einer Gaststätte, einer Metzgerei o. Ä. für eine Mahlzeit einlösen kann. Waren Essensmarken früher zumeist klassisch aus Papier, so kommen heutzutage immer öfter sogenannte „digitale Essensmarken“ zum Einsatz. Dieser Begriff ist ein wenig irreführend, da hierbei keine Essensmarken im eigentlichen Sinn zum Einsatz kommen. Stattdessen zahlt der Mitarbeiter das Essen zunächst selbst und erhält den Essenszuschuss im Nachgang. Die Abrechnung erfolgt zumeist über einen Dienstleister.
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Detail of temperature setting button on kettle bass with digital degree readout.
glücklicher_Lebensabend.

Was ist steuerlich beim Essenszuschuss zu beachten?

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Was ist steuerlich beim Essenszuschuss zu beachten?

Beim Essenszuschuss sind für die steuerliche Beurteilung zu beachten:

1. Der amtliche Sachbezugswert der Mahlzeit

2. Der eigentliche Zuschuss durch den Arbeitgeber

3. Die Zuzahlung des Arbeitnehmers

Der amtliche Sachbezugswert der Mahlzeit wird durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vorgegeben und jedes Jahr angepasst. Er ist grundsätzlich steuer- und abgabenpflichtig. Die amtlichen Sachbezugswerte 2021 sind:

Frühstück: 1,83 EUR

Mittagessen: 3,47 EUR

Abendessen: 3,47 EUR

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Zuzahlung durch den Arbeitnehmer

Bei der Versteuerung des amtlichen Sachbezugswertes kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer einen Teil der Mahlzeit selbst bezahlt oder nicht. Zahlt der Mitarbeiter nicht den vollen Sachbezugswert aus eigener Tasche, ist die verbleibende Differenz (= amtlicher Sachbezugswert – Zuzahlung des Arbeitnehmers) ein geldwerter Vorteil. Dieser Differenzbetrag ist lohnsteuer- und abgabenpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern. Ein großer Vorteil hierbei: Bei der pauschalen Versteuerung fallen keine Sozialabgaben an. Zahlt der Mitarbeiter mindestens den Sachbezugswert selbst, liegt kein geldwerter Vorteil vor.

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Zuschuss durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum amtlichen Sachbezugswert bis zu 3,10 EUR steuer- und abgabenfrei hinzuschießen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter insgesamt einen Essenszuschuss von maximal 6,57 EUR pro Mahlzeit gewähren kann (3,47 EUR Sachbezugswert + 3,10 EUR Arbeitgeberzuschuss). Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen.

Für jeden Arbeitnehmer, der einen Essenszuschuss erhält, sind jeden Monat die Tage festzuhalten, an denen er abwesend war (z. B. durch Urlaub oder Krankheit). Eventuell zu viel ausgegebene – und nicht eingelöste – Essensmarken oder gezahlte Zuschüsse muss der Arbeitgeber zurückfordern oder für den folgenden Monat reduzieren. Ausnahme: Auf diese Regelung kann verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer im Kalendermonat an nicht mehr als 15 Tagen einen Essenszuschuss erhält und monatlich im Durchschnitt maximal 3 Tage dienstlich unterwegs ist.

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