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Beim Essenszuschuss sind für die steuerliche Beurteilung zu beachten:
1. Der amtliche Sachbezugswert der Mahlzeit
2. Der eigentliche Zuschuss durch den Arbeitgeber
3. Die Zuzahlung des Arbeitnehmers
Der amtliche Sachbezugswert der Mahlzeit wird durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vorgegeben und jedes Jahr angepasst. Er ist grundsätzlich steuer- und abgabenpflichtig. Die amtlichen Sachbezugswerte 2021 sind:
Frühstück: 1,83 EUR
Mittagessen: 3,47 EUR
Abendessen: 3,47 EUR
Bei der Versteuerung des amtlichen Sachbezugswertes kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer einen Teil der Mahlzeit selbst bezahlt oder nicht. Zahlt der Mitarbeiter nicht den vollen Sachbezugswert aus eigener Tasche, ist die verbleibende Differenz (= amtlicher Sachbezugswert – Zuzahlung des Arbeitnehmers) ein geldwerter Vorteil. Dieser Differenzbetrag ist lohnsteuer- und abgabenpflichtig. Allerdings kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuern. Ein großer Vorteil hierbei: Bei der pauschalen Versteuerung fallen keine Sozialabgaben an. Zahlt der Mitarbeiter mindestens den Sachbezugswert selbst, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum amtlichen Sachbezugswert bis zu 3,10 EUR steuer- und abgabenfrei hinzuschießen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter insgesamt einen Essenszuschuss von maximal 6,57 EUR pro Mahlzeit gewähren kann (3,47 EUR Sachbezugswert + 3,10 EUR Arbeitgeberzuschuss). Der Zuschuss darf den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen.
Für jeden Arbeitnehmer, der einen Essenszuschuss erhält, sind jeden Monat die Tage festzuhalten, an denen er abwesend war (z. B. durch Urlaub oder Krankheit). Eventuell zu viel ausgegebene – und nicht eingelöste – Essensmarken oder gezahlte Zuschüsse muss der Arbeitgeber zurückfordern oder für den folgenden Monat reduzieren. Ausnahme: Auf diese Regelung kann verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer im Kalendermonat an nicht mehr als 15 Tagen einen Essenszuschuss erhält und monatlich im Durchschnitt maximal 3 Tage dienstlich unterwegs ist.
Bisher kamen unsere Mitarbeiter:innen mit verschiedenen Angeboten von Direktversicherungen auf uns zu. Das führte zu einem hohen administrativen Aufwand und einem „bunten Blumenstrauß“ von diversen Versicherungsgesellschaften in unserer Verwaltung. Das Thema Vorsorge ist nun zukunftsweisend bei uns aufgestellt. Ich freue mich auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit den Spezialisten der ACN.
Die Ergebnisse haben unsere Erwartungen bei Weitem übertroffen. Unsere Mitarbeiter sind mit der individuellen und kompetenten Beratung sehr zufrieden, was die Beteiligung von mehr als 75 % der Belegschaft an unserem Versorgungswerk eindrucksvoll belegt. Besonders zufrieden sind wir mit dem laufenden Service und der konsequenten automatischen Information unserer neuen Mitarbeiter über unsere betriebliche Altersversorgung.
Neben der Auswahl der richtigen Anbieter und Modelle war es für uns von zentraler Bedeutung, einen kompetenten und verlässlichen Partner zu finden, der zum einen in der Lage ist, uns bei der Überprüfung der bestehenden Verträge bis hin zur Neuformulierung der bestehenden Betriebsvereinbarung vermittelnd zur Seite zu stehen und zum anderen auch den persönlichen Zugang zu den ca. 200 Mitarbeiter:innen im Unternehmen zu finden.
Die Zusammenarbeit mit der ACN GmbH lässt sich kurz zusammengefasst derart darstellen: Wir wurden seitens des Projektmanagers sowie seiner Mitarbeiter:innen exzellent betreut. Und durch die rechtliche Prüfung unserer bestehenden bAV-Verträge wurde uns nachvollziehbar aufgezeigt, wo Haftungsrisiken bestehen und wie diese geheilt werden können.
Die Arbeit der ACN entlastet uns sehr. Neben der mehrstufigen Beratung aller Mitarbeiter:innen, welche einem großen Zuspruch gefunden hat, wurden auch alle nötigen arbeitsrechtlichen Dokumente überprüft und erstellt. Seit der Zusammenarbeit verantwortet die ACN die Verwaltung und begleitet uns in allen fachlichen Fragestellungen zur bAV.